III. Rechtliche Aspekte – 11. Datenschutz
 
 
Grundsätze des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG - neu seit 23.05.2001; BGBl. I, Nr. 23, S.904ff. ):
-  Ausdrücklicher Gesetzesvorbehalt (§ 4 Abs. I BDSG)
 
(Erhebung,Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten nur, wenn der Betroffene einwilligt (§4a BDSG) oder besondere gesetzliche Regelung vorhanden; Verbot mit Erlaubnisvorbehalt)
-  Datenvermeidung und Datensparsamkeit (§ 3a BDSG)
 
(Ziel so wenig wie möglich personenbezogene Daten zu erheben oder zu verarbeiten)
- Zweckbindungsgebot (§ 14 BDSG)
(Daten dürfen grds. nur für den Zweck verarbeitet werden, für den sie erhoben wurden)